Weiterführende Informationen des ASTRA zur Licht- und Tachopflicht für E-Bikes

Ab 1. April 2022 gilt eine generelle Tagfahrlichtpflicht für alle E-Bike-Fahrenden und ab 1. Januar 2024 eine Tachopflicht für schnelle E-Bikes (bis 45 km/h) mit Übergangsfrist bis 2027 für bereits im Verkehr stehende S-Pedelecs. Das Bundesamt für Strassen, ASTRA, hat die neuen Vorschriften auf Anfrage präzisiert. Das Wichtigste in Kürze:
• Das Tagfahrlicht gilt ausnahmslos für alle E-Bike-Typen, auch E-MTBs und E-Rennräder.
• Als Tagfahrlicht kann auch die bestehende Beleuchtung eingeschaltet werden; es muss kein spezielles bzw. separates Tagfahrlicht angebracht werden.
• Das Tagfahrlicht an E-Bikes ist in der Schweiz nicht typengenehmigungspflichtig.
• Beim (Tag-) Fahrlicht werden auch Aufsteck-Akkuleuchten akzeptiert, die sich (als Diebstahlschutz und zum Nachladen) entfernen lassen.
• Das Tagfahrlicht darf nicht blinken und blenden und sollte auf 100 Meter sichtbar sein. Die Lichtstärke wird nicht näher spezifiziert.
• Die Geschwindigkeitsanzeige an schnellen E-Bikes muss nicht geeicht sein. Sie sollte aber mindestens die tatsächliche Geschwindigkeit anzeigen und darf nicht mehr als 10 Prozent plus 4 km/h über die tatsächliche Geschwindigkeit abweichen.
• Auch langsame E-Bikes, für die keine Tachopflicht gilt, können bei Tempoüberschreitungen mit Fr. 30.- gebüsst werden.